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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die hier vorliegenden besonderen Geschäftsbedingungen
gelten gemeinsam mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des graphischen Gewerbes.
1. Geltungsbereich
Imagit wird ausschließlich tätig aufgrund
der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Es gelten ausschließlich die von Imagit dem
Vertragspartner bekannt gegebenen AGB.
Die Vertragspartner von Imagit stimmen zu, dass
im Falle der Verwendung von AGB durch diese selbst im Zweifel
von den Vertragsbedingungen von Imagit auszugehen
ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragpartners unwidersprochen
bleiben. Vertragserfüllungshandlungen von Imagit
gelten insofern nicht als Zustimmung zu den von den AGB von
Imagit abweichenden Vertragsbedingungen. Bleiben
bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese
in der Art und Weise auszuräumen als Bedingungen vereinbart
gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen
vereinbart werden. Änderungen oder Ergänzungen dieser
AGB sind nur dann wirksam, wenn sie von Imagit schriftlich
bestätigt worden sind.
2. Wirksamkeit von Bestellungen und
Vereinbarungen
Aufträge kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung
des Auftragsgebers zustande. Vorzugsweise sind Aufträge
schriftlich oder per Fax an Imagit zu senden. Einer
schriftlichen Bestätigung durch Imagit bedarf
es nicht. Sämtliche zwischen den Auftraggebern und Mitarbeitern
von Imagit abgeschlossenen Vereinbarungen kommen
nur mit dem Vorbehalt zustande, dass ihnen die Geschäftsführung
zustimmt. Es steht Imagit frei, die von ihren Mitarbeitern
angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen bzw.
auszuführen. Ein solcher Fall ist dem Auftraggeber binnen
drei Tagen bekannt zu geben; das mit dem Auftraggeber angebahnte
Rechtsgeschäft gilt sodann als von vornherein nicht zustandegekommen.
Eine Bekanntgabe von Gründen ist für die Ablehnung
des Auftrages nicht erforderlich.
3. Digitaldrucke, Qualität
Imagit übernimmt keine Verantwortung über
Einzelkaschieraufträge, deren eventueller kostenfreier
Nachdruck nicht gewährleistet ist. Reklamationen können
nur innerhalb eines Tages nach Lieferung anerkannt werden.
Wird nicht eine bestimmte Eigenschaft bedungen, so liefert
Imagit Erzeugnisse handelsüblicher Qualität.
Bei Reproduktionen können geringfügige Abweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Aufgrund von besonderen Eigenschaften
der durch die Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien
wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art,
Papier usw. besteht die Möglichkeit, dass das Endprodukt
Farbabweichungen bzw. Qualitätsunterschiede zum Original
enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren
bedingt sind. Reklamationen diesbezüglich werden nur
dann anerkannt, wenn die Ergebnisse nicht den handelsüblichen
Erfordernissen entsprechen.
4. Kostenvoranschlag
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie
Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges
Eigentum von Imagit. Jede Verwendung, insbesondere
die Weitergabe bzw. die Vervielfältigung und Veröffentlichung
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Imagit.
Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmung
gilt eine Vertragsstrafe in der Höhe von € 5.000,--
als vereinbart. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen
erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit
übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung
Kostenerhöhungen im Ausmaß über 15 % ergeben,
so wird Imagit den Auftraggeber unverzüglich
verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen
bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich
und können diese Kosten ohne Weiteres in Rechnung gestellt
werden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle von Imagit genannten Preise sind,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist,
exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle
wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
Preisänderungen vorbehalten. Die seitens Imagit
gelegten Rechnungen sind binnen 14 Tagen und ohne jeden Abzug
und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber
12 % Verzugszinsen per anno sowie Mahnspesen zu leisten. Der
Auftraggeber verpflichtet sich alle Imagit entstehenden
Kosten für die Forderungseintreibung, insbesondere auch
die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gemäß
Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt
gemäß BGBl 141/1996 sowie 12 % Verzugszinsen zu
ersetzen. Bei Auftragswerden über € 2000,- sind 50 % des gesamten Auftragsvolumens noch vor
der Ausführung der Tätigkeiten zu bezahlen.
Geschieht dies nicht, kann Imagit ohne weitere Angabe
von Gründen vom Auftrage zurücktreten. Sollten sich
die Lohnkosten aufgrund von kollektivvertraglicher Regelungen
in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse
oder anderer zur Leistungserstellung notwendiger Kosten, wie
jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc. verändern, so ist Imagit
berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
6. Aufrechnung
Eine Aufrechnung der Ansprüche von Imagit
mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.
7. Abtretungsverbot
Forderungen gegen Imagit dürfen mangels ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
8. Zurückbehaltungsverbot
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung
der gesamten sondern lediglich eines angemessenen Teiles des
Rechnungsbetrages.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle von Imagit gelieferten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung aller aus dem jeweiligen Auftrag
bzw. Kaufvertrag stammenden Geldforderungen, insbesondere
Zinsen und der mit der Durchsetzung verbundenen Kosten, Eigentum
von Imagit. Sollte die Ware vom Käufer vor
Bezahlung des gesamten Kaufpreises an Dritte weiterveräußert
werden, so gilt der zu entrichtende Kaufpreis zum Zeitpunkt
des Verkaufes als an Imagit abgetreten. Der Käufer
verpflichtet sich daher den solcherart erzielten Zinsenerlös
gesondert zu verwahren und unverzüglich an Imagit
abzuführen. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt
werden, so verpflichtet sich der Käufer, Imagit
innerhalb von drei Tagen schriftlich zu verständigen
und Imagit sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes
erforderlichen Informationen zu erteilen.
10. Transporte
Für alle im Bereich des Transportwesens anfallenden
Tätigkeiten gelten die "Österreichischen Spediteursbedingungen"
als vereinbart. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug,
ist Imagit berechtigt, entweder die Ware bei Imagit einzulagern, wofür eine Lagergebühr in
der Höhe von € 5,-- pro angefangenem Kalendertag
in Rechnung gestellt wird, sowie gleichzeitig auf Vertragserfüllung
zu bestehen, oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu
verwerten; diesfalls gilt über dies eine Konventionalstrafe
von 10 % des Rechnungsbetrages als vereinbart.
11. Gewährleistung
Fallen die Mängel einer Sache bzw. Werkes bereits zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in die Augen oder sind sie
dem Kunden bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, sind diese
unverzüglich zu rügen; der Vertragspartner hat im
übrigen die Sache/das Werk nach Übergabe, soweit
ihm dies zumutbar ist, zu prüfen, allfällige Mängel
anzuzeigen, andernfalls besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
Die Beweislast dafür, dass die Sache/das Werk mangelhaft
bzw. Mangel bei der Übergabe vorhanden war, trifft den
Vertragspartner, auch wenn der Mangel innerhalb von sechs
Monaten nach Übergabe hervorkommt. Bestehen wegen eines
Mangels Ansprüche auf Gewährleistung, kann Imagit nach Wahl die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag
des Fehlenden) oder einen Austausch der Sache/des Werkes bewirken
oder das Entgelt angemessen mindern oder den Vertrag aufheben.
Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Bestehen Ansprüche aus einer Gewährleistung, berechtigt
dies den Vertragspartner nicht, das Entgelt bis zum Zeitpunkt
der Verbesserung der Sache einzubehalten.
12. Haftungsausschluss
Die Tätigkeiten von Imagit erfordern vor allem
die ständige Handhabung von wertvollen Objekten. Trotz
aller Umsicht kann eine Beschädigung dieser Objekte nicht
mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden. Der
Auftraggeber ist daher verpflichtet für eine ordnungsgemäße
Versicherung selbst Sorge zu tragen. Imagit hat
eine dem üblichen Rahmen entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung
abgeschlossen. Eine Haftung für Schäden, die nicht
durch eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine sonstige
Versicherung abgedeckt sind und
seitens Imagit bzw. ihrer Mitarbeiter fahrlässig
verursacht werden, ist ausgeschlossen.
13. Regressforderungen
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder
Dritte aus dem Titel "Produkthaftung" im Sinne des
PHG gegen Imagit richten, sind ausgeschlossen, es
sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler
in der Sphäre von Imagit verursacht und zumindest
grob fahrlässig verschuldet worden ist.
14. Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen,
Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden,
zum Beispiel durch Mitarbeiter von Imagit, soweit
sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht
erfolgt.
15. Gerichtsstand
Es gilt österreichisches notarielles Recht. Die Anwendbarkeit
des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache
ist Deutsch. Zur Entscheidung aller aus
diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz
von Imagit sachlich zuständige Gericht ausschließlich
örtlich zuständig. |